Justiz Schlappe wegen Schlappen
Aug 29th, 2007 by admin
Ein Brummi-Fahrer fuhr seinen LKW mit Schlappen, die hinten offen und ohne Riemen an den Fersen geschustert waren. Das führte in erster Instanz zu einer Verurteilung des Mannes und damit zu einer Geldstrafe von 57,50 Euro. In einem weiteren Verfahren vor dem OLG Celle wurde die Entscheidung jedoch wieder aufgehoben (Aktenzeichen 322 Ss 46/07).
Der anfänglich verurteilte LKW-Fahrer kam also ungestraft davon, dennoch sollte sein Beispiel keine Schule machen. Autofahrer sind i.A. verpflichtet, angemessenes Schuhwerk zu tragen. Schuhe sind demnach nur geeignet, wenn man sie so am Fuß anbringen kann, dass sie sich nur durch eine absichtlich vorgenommene mechanische Veränderung vom Fuß lösen lassen, z. B. durch das Öffnen einer Schlaufe oder eines Klettverschlusses. Weitere Vorraussetzung ist ein Mindestmaß an festem Halt, um ein Rutschen zu verhindern.
Wenn die getragenen Schuhe nicht oder nur teilweise für die Fahrt geeignet sind, so muss man bei einem Unfall mit erheblichen Konsequenzen rechnen. Wenn man beruflich fährt, zum Beispiel als Taxifahrer oder angestellter LKW-Fahrer sollte es ohnehin Unfallverhütungsvorschriften (UVV) geben, die ein angemessenes Schuhwerk im Rahmen der Dienstkleidung vorschreiben. Anders als bei Berufskraftfahrern gibt es für den privaten Fahrer noch keine Vorschriften, im Fahrzeug feste Schuhe zu tragen. Hier zahlt die Versicherung in aller Regel, lediglich die Vollkaskoversicherung könnte u. U. die Leistung verweigern.