Behörde verordnet Fahrtenbuch
Mrz 19th, 2009 by admin
Ein Autofahrer, dessen Identität nicht ermittelt werden konnte, war mit dem Fahrzeug des Klägers unterwegs. Dabei wurde er außerhalb einer Ortschaft mit einer um 18 Stundenkilometer überhöhten Geschwindigkeit an einer Radarkontrolle geblitzt. Der Fahrzeughalter behauptete, nicht selbst gefahren zu sein. Auf die Frage, wem er sein Auto überlassen hatte, nutzte er sein Zeugnis-Verweigerungsrecht. Selbiges tat eine ebenfalls im Haus des Klägers wohnhafte Person, wodurch die Behörde erschließen konnte, dass beide über den Täter Bescheid wussten. Aus diesem Grund drohte ihm die Behörde an, künftig ein Fahrtenbuch führen zu müssen, damit überprüft werden könne, wer den Wagen benutzte.
Der Eigentümer des Wagens fühlte sich von der seiner Meinung nach unangemessen Androhung ungerecht behandelt und unter Druck gesetzt. Für den Fall eines zukünftigen Verkehrsdeliktes fühlte er sich benachteiligt. Weiterhin erläuterte er, dass eine solche Fahrtenbuchführung angesichts der nur geringen Ordnungswidrigkeit übertrieben sei, und klagte daher vor Gericht gegen diese Anordnung. Allerdings ohne Erfolg – am 28. Juli 2008 entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen gegen den Kläger (Az.: 9 A 1530/07).
Zwar räumten die Richter ein, dass eine derartige Anordnung bei einem solch geringen Verstoß unüblich sei. Trotzdem war die Entscheidung der Behörde nach Ansicht des Gerichts keineswegs ungerechtfertigt, da die reine Androhung nicht automatisch heißt, dass eine Fahrtenbuchführung später auch wirksam wird. Statt eines Eingriffes in das Recht des Klägers stellt eine derartige Verordnung eher eine Anregung für ihn dar, zukünftig achtsamer beim Verleih seines PKW zu sein.
Des Weiteren fürchtete der Kläger, dass die Androhung bei einem weiteren Verkehrsdelikt mögliche Verpflichtungen zur Führung eines Fahrtenbuches nach sich ziehen könnte. Dies hängt nach Ansicht des Gerichts allerdings von den konkreten Umständen des Falls ab. Nach der Rechtsprechung lässt sie sich zumindest nicht mehr mit der vorherigen Androhung begründen. Alles in allem war die Ordnungsbehörde dazu berechtigt die Führung eines Fahrtenbuches anzuordnen. Das Gericht verweigerte die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen.
Solche Streitigkeiten rund ums Fahrtenbuch als Strafe fürs Schweigen sind nicht einmalig und enden meist zu Ungunsten des Autofahrers.